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Handelsgesetzbuch (HGB) § 242 Pflicht zur Aufstellung

Handelsgesetzbuch (HGB) § 242 Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

3) ¹Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Diese Worte bilden die Grundlage für meine Tätigkeiten für Sie als Unternehmer und begleiten Sie durch ihr gesamtes Unternehmerleben. Aus Ihnen folgen die klassischen Arbeitsgebiete: Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, die Aufstellung Ihres Jahresabschlusses sowie die Berechnung Ihrer Unternehmenssteuern aus den im Geschäftsjahr gesammelten Daten.
Jedes dieser Arbeitsgebiete ist für Sie als Unternehmer enorm wichtig und oft durch die Masse an gesetzlichen Vorgaben auch sehr oft undurchschaubar.

Aber nicht nur auf dem Gebiet der Gesetzgebung stehen Sie jeden Tag vor neuen Herausforderungen, sondern auch durch den Einzug des digitalen Zeitalters. Viele der für Behörden und soziale Träger notwendigen Daten können nicht mehr auf Papier übermittelt werden.


Über einige der Neuerungen erzähle ich Ihnen unter dem Punkt


Meine beratenden Tätigkeiten beschreibe ich unter dem Punkt


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